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Kanji Titel

独逸白鶴手拳法古武術協会

doitsu hakucho te kenpo kobujutsu kyokai – G.H.T.K.A.

Satzung

Satzung
(Karatekyokai)

§1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
01. Der Verein führt den zweiteiligen Namen
 KARATEKYOKAI WESTERZGEBIRGE
02. Er hat seinen Sitz in Aue und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Dem Namen wird nach der Eintragung die Bezeichnung 'e.V.' -eingetragener Verein- hinzugefügt.
03. Eine Abkürzung, Teilung und Teilverwendung des Namens zum allgemeinen Verständnis und zur geschäftlichen Verwendung bei Behörden, Firmen, etc. ist zulässig und lautet:
 KTK (+Name der Abteilung).
04. Das Geschäftsjahr des Veriens ist das Kalenderjahr.

§2 Abteilungen des Vereins
01. Der Verein gliedert sich in diverse Abteilungen.
02. Die ersten Abteilungen sind die Abteilungen Aue und Abteilung Zschorlau.
03. Die Einrichtung weiterer Abteilungen bedarf der Zustimmung des Vereinsvorstandes.

§3 Zweck
01. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der asiatischen Kampfkünste insbesondere des Karate. Dies wird durch regelmäßige körperliche und geistige Betätigung in Trainingstunden, auf Lehrgängen, Turnieren und Meisterschaften, in die Tat umgesetzt.
02. Der erweiterte Zweck ist die Erforschung der Ursprünge des Karate.
03. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§4 Mittelverwendung
01. Der verien ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
02. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder ehalten keine nichtsatzungsgemäßen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§5 Mitgliedschaft
01. Vereinsmitglieder kann jede gutbeleumundete, natürliche und juristische Personen werden.
02. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
03. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
04. Die Aufnahme in den Verein ist erst durch die Entrichtung der Aufnahmegebühr und des ersten Mitgliedsbeitrages bestätigt und rechtskräftig.
05. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe zu nennen. Der Aufnahmeantrag wird, bei Ablehnung, an den Antragsteller im Original zurückgesandt.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft
01. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluß aus dem Verein oder Verlust der Rechsfähigkeit der juristischen person.
02. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung oder unter Verwendung der Formulars 02 (Kündigung) durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle des Vereins oder an ein vertretungberechtigten Vorstandsmitglied. er ist nur jährlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zulässig.
03. In der Kündigung muß Datum, Ort, Name und aktuelle Anschrift und Unterschrift des Mitglieds enthalten sein. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren müssen ebenfalls die obengenannten Angaben des gesetzlichen Vertreters enthalten sein.
04. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluß mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen Vereinsinteresse oder Satzung verstoßen hat, wobei als Grund zum Ausschluß auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitglieder gilt.
05. Vor der Beschließung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit gegeben, sich hierzu schriftlich zu äußern.
06. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen.
07. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb von 4 Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand innerhalb von 3 Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Wird die Berufung nicht oder nicht fristgerecht eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluß, sodaß die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§7 Mitgliedsbeiträge
01. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
02. Der Jahresbeitrag ist jeweils am 01. Januar spätestens aber bis zum 31. März fällig. Ist bis zum 31. März kein Zahlungseingang zu verzeichnen, ergeht ein Mahnverfahren.
03. Die Höhe der Beiträge müssen in jedem Fall die geschäftsfähigkeit des Vereins gewährleisten. dazu ist die schriftliche Beurteilung des Kassenprüfers ausreichend.
04. Diese beurteilung ist bei der nächsten Mitgliederversammlung erneut vorzulegen.
05. Ehrenmitglieder sind von der Beitragzahlung befreit. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§8 Organe des Vereins
01. Verinsorgane sind 
a) - der Vorstand
b) - der erweiterte Vorstand
c) - die Mitgliederversammlung

§9 Vorstand
01. Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden und 2 Stellvertreter.
02. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein im Sinne von $26 BGB alleine.
03. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Amtszeit von 3 Jahren gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird von den übrigen Vorstandsmitgliedern ein ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestellt.ein der Mitgliederversammlung obliegender Widerruf der Bestellung ist auf den Fall des wichtigen Grundes beschränkt. ($27 Abs,"BGB").

§10 Aufgaben, Zuständigkeit und Rechte des Vorstands
01. Dem Vorstand obliegen neben Führung der Geschäfte alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht kraft Gesetzes oder gemäß der Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
02. Die Mitglieder des Vereinsvorstandes können im Namen des Verins mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte zu jeder Zeit vornehmen, auch wenn die rechtsgeschäfte nicht der Erfüllung von Verbindlichkeiten bestehen. Die Mitglieder des Vereinsvorstandes handeln, bezüglich der Vornahme derartiger Rechtsgeschäfte nach pflichtgemäßen Ermessenund sind dabei von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.

§11 Vorstandssitzungen
01. Der Vorstand tritt jeden 1. Mittwoch im Vierteljahr zusammen. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
02. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstitzenden, bei dessen Abwesenheit wird die Entscheidung mit Fristsetzung vertagt.
03. Die Vorstandssitzungen finden mit dem erweiterten Vorstand statt, jedoch ist der Vorstand ist grundsätzlich ohne den erweiterten Vorstand beschlußfähig.
04. Der Vorstand und seine Mitglieder kann nur in mit dem Vereinsvermögen, nicht aber mit dem privaten Vermögen haftbar gemacht werden.

§12 Der erweiterte Vorstand
01. Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) - dem Kassenwart
b) - dem Schriftführer
c) - dem Cheftrainer
02. Funktionen des erweiterten Vorstands können von Mitgliedern des Vorstandes übernommen werden.
03. Die Funktion des Kassenwarts kann nur im Krankheitsfall oder bei Austritt des betreffenden Mitglieds, vorübergehend vom stellvertretenden Vorstand übernommen werden.
04. Der erweiterte Vorstand muß zu jeder Mitgliederversammlung neu bestätigt werden.

§13 Mitgliederversammlung
01. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied - auch ein Ehrenmitlied - eine Stimme.
02. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig - mit Ausnahme der Stimmen von Mitgliedern unter 16 Jahren. Deren Stimme kann auf ausschließlich ein Elternteil übertragen werden.
03. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig.
04. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die Wahl und Entlastung des Vorstands zuständig, sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
05. Mindestens järlich soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen unter Angaben der Tagesordnung durch Aushang in den Trainingsräumen einberufen.
06. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 2 Wochen vor dem gestzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist bei Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
07. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ¹/3 der Verinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der gründe verlangt.
08. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.
09. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt; Satzungsänderungen und Beschlüsse über Vereinsauflösung bedürfen einer ³/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

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