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Kanji Titel

独逸白鶴手拳法古武術協会

doitsu hakucho te kenpo kobujutsu kyokai – G.H.T.K.A.

Satzung Neu

Satzung
(Neufassung)

§ 01 Name des Vereins
1) Der Verein führt künftig den vollständigen japanischen Namen:
Doitsu Hakucho Te Kenpo Kyokai.
mit dem folgenden japanischen Schriftzug:
独逸白鶴手拳法協会.
2) Beim Gebrauch des Namens innerhalb Deutschland kann - Deutscher HTK Verein - und im internationalen Gebrauch - German Hakucho Te Kenpo Association - gesagt oder geschrieben werden. 
3) Der Vereinsname wird generell mit den Buchstaben – G.H.T.K.A. – abgekürzt. Abteilungen des Vereins führen künftig nur die Bezeichnung – G.H.T.K.A. <Ortsname> – in ihrem Namen.
4) Der Name bleibt als urheberrechtliches Eigentum des Namensschöpfers.
§ 02 Sitz des Vereins
1) Der Verein  hat seinen Sitz in Grünhain-Beierfeld und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 03 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 04 Abteilungen des Vereins
(1) Der Verein kann sich zukünftig in mehrere Abteilungen aufgliedern. Es gibt jeweils eine Abteilung in einem jeweiligen Ort. 
(2) Die Einrichtung oder Schließung einer Abteilungen bedarf der Zustimmung des Vereinsvorstandes.
(3) Der Vorstandsvorsitzende ernennt den jeweiligen Abteilungsleiter durch Urkunde.
(4) Falls erforderlich kann eine Abteilung als eigenständiger Verein ausgliedert werden, ab dem Gründungstag des neuen Vereins erhält der G.H.T.K.A.  den Status eines Verbandes. Die Satzung hat weiterhin Bestand.
§ 05 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Erforschung, Ausübung, Förderung und Verbreitung der asiatischen Kampf- und Heilkünste, sowie deren historische und philosophische Grundlagen. 
(2) Dies wird durch geistige und körperliche Betätigung umgesetzt.
(3) Der Verein organisiert und veranstaltet zu diesem Zweck Übungsstunden, Lehrgänge, Seminare, Turniere und Meisterschaften, sowie beteiligt sich an solchen und anderen öffentlichen kulturellen und sportlichen Veranstaltungen.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
§ 06 Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 
(3) Die Mitglieder erhalten keine nicht satzungsgemäßen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 07 Organe des Vereins
(1) Der Verein setzt sich aus folgenden Organen zusammen:
 1.1  Vereinsvorstand
 1.2  Aufsichtsrat
 1.3  Mitgliederversammlung
§ 08 Vereinsvorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden und 2 Stellvertretern.
(2) Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein im Sinne von §26 BGB alleine.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit gewählt. 
(4) Der Vorstand und seine Mitglieder kann nur mit dem Vereinsvermögen, nicht aber mit dem privaten Vermögen haftbar gemacht werden.
(5) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird von den übrigen Vorstandsmitgliedern ein kommissarischer Ersatz bestellt, dieser bleibt bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Ein der Mitgliederversammlung obliegender Widerruf der Bestellung ist auf den Fall des wichtigen Grundes beschränkt (§27 Abs., BGB).
(6) Satzungsänderungen, die von Aufsichts--, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
§ 09 Aufgaben, Zuständigkeit und Rechte des Vorstands
(1) Dem Vorstand obliegen, neben Führung der Geschäfte, alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht kraft Gesetzes oder gemäß der Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
(2) Die Mitglieder des Vereinsvorstandes können im Namen des Vereins mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte zu jeder Zeit vornehmen, auch wenn die Rechtsgeschäfte nicht in Erfüllung von Verbindlichkeiten bestehen. Die Mitglieder des Vereinsvorstandes handeln, bezüglich der Vornahme derartiger Rechtsgeschäfte nach pflichtgemäßen Ermessen und sind dabei von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.
(3) Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Der Termin wird unter den Vorstandsmitgliedern telefonisch vereinbart. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
(4) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit wird die Entscheidung bis zur nächsten Sitzung  vertagt.
(5) Beschlüsse des Vorstandes sind zur endgültigen Entscheidung dem Aufsichtsrat vorzulegen, gesetzt dem Fall daß dieser existiert.
§ 10 Erweiterter Vorstand
(1) Der Vorstand kann bei Bedarf, oder bei zunehmender Größe des Vereins erweitert werden.
(2) Der Vorstand ist grundlegend auch ohne den erweiterten Vorstand beschlussfähig.
(3) Funktionen des erweiterten Vorstands können von Mitgliedern des Vorstandes zeitweilig übernommen werden.
(4) Der erweiterte Vorstand muß zu jeder Mitgliederversammlung neu bestätigt werden.
§ 11 Aufsichtsrat
(1) Zur Wahrung der traditionellen Aspekte und zur Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufs der Vereinsangelegenheit hat der Verein einen Aufsichtsrat. 
(2) Dieser Aufsichtsrat setzt sich aus den Ehrenmitgliedern und aus den zukünftig ausscheidenden Vorstandsmitgliedern zusammen. Der Aufsichtsrat muß aus mindestens 1 Mitglied bestehen um seine Aufgaben wahrzunehmen, ist dies nicht der Fall, entfallen seine Aufgaben. 
(3) Auf die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat kann formlos verzichtet werden. Der Aufsichtsrat kann zu jederzeit ohne Angaben von Gründen verlassen werden. Der Verzicht oder das Verlassen muß mindestens einem Vorstandsmitglied mündlich bekanntgegeben werden und wird auf der Webseite des Vereins, sowie bei der nächsten Mitgliederversammlung vom Vorstand bekanntgegeben.
(4) Der Aufsichtsrat zeichnet für die jährliche Entlastung des Vorstandes verantwortlich. 
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus ordnungsgemäß angemeldeten Mitgliedern und Ehrenmitgliedern, sowie Erziehungs-- und Vertretungsberechtigten.
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied oder Ehrenmitglied eine Stimme.
(3) Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder oder Nichtmitglieder ist nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind Stimmen von Mitgliedern unter 16 Jahren, deren Stimme kann auf ausschließlich ein Elternteil übertragen werden.
(4) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden alle 3 Jahre statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einmal im Jahr oder aufgrund bedeutender Anlässe stattfinden. Sie werden vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen unter Angaben der Tagesordnung auf der Internetseite des Vereins oder durch Aushang in den Trainingsräumen einberufen.
(5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 2 Wochen vor dem gesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist bei Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
(6) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ¾ der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe von Gründen verlangt.
(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ½ der Mitglieder anwesend ist.
(8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt; Satzungsänderungen und Beschlüsse über Vereinsauflösung bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
§ 13 Protokollierung
(1) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
(2) Über die Vorstandssitzung ist nur dann ein Protokoll anzufertigen, wenn in deren Verlauf Beschlüsse gefaßt werden.
§ 14 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Vereinsmitglied kann jede gut beleumundete, natürliche und juristische Person werden.
(2)  Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.
(3) Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
(4) Die Mitgliedschaft kann nur durch wahrheitsgemäßes Ausfüllen des vorgedruckten Aufnahmeformulars erlangt werden. Über diesen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(5) Die Ehrenmitgliedschaft erlangt man durch eine Beurkundung durch den Vorstandsvorsitzenden. Jedes Mitglied kann formlos die Ehrenmitgliedschaft einer bestimmter Person vorschlagen.
(6) Die Aufnahme in den Verein ist erst durch die Entrichtung der Aufnahmegebühr und des ersten Mitgliedsbeitrages bestätigt und rechtskräftig.
(7) Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe zu nennen. Der Aufnahmeantrag wird, bei Ablehnung, an den Antragsteller im Original mit der Ablehnungsnotiz zurückgesandt. Der Aufnahmesuchende kann nach Jahresfrist stets neu um Aufnahme bitten.
(8) Die Mitgliedschaft und die Ehrenmitgliedschaft setzen den Einklang mit dem Ehrenkodex und dem in ihm enthaltenen Vereinsinteresse voraus.
§ 15 Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluß aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung oder unter Verwendung der Kündigungsformulars durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle des Vereins oder an ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied. 
(3) Die Kündigung muß bis zum 01. Dezember des jeweiligen Geschäftsjahres erfolgen, ansonsten bleibt die Mitgliedschaft ein weiteres volles Kalenderjahr bestehen.
(4) In der Kündigung muß Datum, Ort, Name und aktuelle Anschrift und Unterschrift des Mitglieds enthalten sein. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren müssen ebenfalls die oben genannten Angaben eines gesetzlichen Vertreters enthalten sein.
(5) Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluß mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen Vereinsinteresse, Satzung oder Ehrenkodex verstoßen hat, wobei als Grund zum Ausschluß auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitglieder gilt.
(6) Vor der Beschließung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit gegeben, sich hierzu schriftlich zu äußern.
(7) Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Den anderen Mitglieder des Vereins muß nur der Ausschluß nicht aber der Grund bekannt gegeben werden.
(8) Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb von 4 Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingegangen sein. Die Mitgliedschaft des auszuschließenden Mitglieds ruht bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Wird die Berufung nicht oder nicht fristgerecht eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluß, sodaß die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 16 Gebühren und Kosten
(1) Es wird bei jeder Neumitgliedschaft eine Aufnahmegebühr erhoben. Die Höhe der Aufnahmegebühr regelt die Gebührenordnung des Vereins.
(2) Von den Mitgliedern werden jährliche Mitgliedsgebühren erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages regelt die Gebührenordnung des Vereins.
(3) Vorstands-, Aufsichtsrats- und Ehrenmitglieder sind von der Beitragzahlung befreit.
(4) Unter Berufung auf die Sonderrechte können einzelne Mitglieder befristet, ganz oder teilweise, von der Beitragszahlung befreit werden. Entscheidungen dazu trifft der Vorstand.
(5) Der Zahlungsturnus wird vom Mitglied selbst durch Ankreuzen der Vorgaben auf dem Aufnahmeantrag festgelegt. Änderungen müssen schriftlich an den Vorstand eingereicht werden.
(6) Die Höhe der Beiträge müssen in jedem Fall die Geschäftsfähigkeit des Vereins gewährleisten. Dazu ist die Beurteilung des Kassenwarts oder des Aufsichtsrates ausreichend.
§ 17 Zuständigkeit der Rechtsgrundlagen
(1) Der Verein regelt seinen eigenen Geschäftsbereich durch Ordnungen und Entscheidungen des Vereinsvorstandes auf der Grundlage dieser Satzung, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen andere Organe dazu verpflichten.
(2) Ordnungen können jederzeit erlassen und aufgehoben werden und bedürfen nicht der Zustimmung der Mitgliederversammlungen.
§ 18 Sonderrechte
(1) Sonderrechte sind Rechte, die allgemeine Bestimmungen der Rechtsgrundlage des Vereins für eine festgelegte Anzahl von Mitgliedern und für einen festgelegten Zeitraum aufheben bzw. außer Kraft setzen. Sie dürfen dem Vereinszweck nicht widersprechen.
(2) Über Sonderrechte entscheidet der Vorstand.
(3) Rechtsgrundlage ist der §35 BGB.
§ 19 Vereinsstrafen
(1) Gegen ein Mitglied oder eine Gruppe von Mitgliedern, welche in erheblichem Maße gegen geltendes Recht (Gesetze, Satzung, Ordnung) oder gegen das Vereinsinteresse verstoßen haben, den Ruf des Vereins schädigen, kann der Vorstand Ordnungsstrafen in Form von Verweisen und Geldbußen verhängen und/oder den Ausschluß veranlassen.
(2) Art und Weise bestimmt der Vorstand oder eine entsprechende Geschäfts- und Verfahrensordnung.
(3) Die Verstöße müssen während der Mitgliedschaft erfolgt sein.
(4) Verstöße gegen geltendes Recht vor Erlangung der Mitgliedschaft können zum Ausschluß führen, sobald der Ruf des Vereins dadurch Schaden erleiden kann und sie bei der Aufnahme  in den Verein verschwiegen wurden.
§ 20 Verbandsunterordnung
(1) Der Verein erklärt seine Zugehörigkeit zur International Okinawa Budo Federation (I.O.B.F.) und anerkennt Soke Heinz W. Koehnen als obersten Lehrer und Prüfer.
(2) Jedes Mitglied des Vereins kann auch Mitglied der I.O.B.F. werden. 
(3) Jedes Mitglied ordnet sich §20,1 unter.
§ 21 Auflösung des Vereins
(1) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, sodaß die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
(2) Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an einen anderen Verein in Beierfeld oder Schwarzenberg, welcher zu gegebenen Zeitpunkt festzulegen ist. Wird nichts festgelegt fällt das Vereinsvermögen an die I.O.B.F..
(3) Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind der zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzende und ein Stellvertreter die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidatoren mit ¾-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
§ 22 Salvatorische Klausel
(1) Sollte sich im Nachhinein herausstellen, daß Punkte der Satzung teilweise oder vollständig irreal oder undurchführbar oder durch gesetzliche Änderungen sind, verlieren die anderen Punkte der Satzung dadurch nicht ihre Gültigkeit.
(2) Werden Punkte der Satzung durch Änderung der Rechtsgrundlage, Gesetzesänderung oder Änderungen von Vorgaben durch übergeordnete Behörden ungültig oder unwirksam, so tritt an deren Stelle sofort die wirksame Rechtsgrundlage.

§ 23 Gerichtsstand
(1) Der Gerichtsstand ist Aue.

Vorstehende Satzung wurde am 20. Juni 2009 in Beierfeld von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Unterschriften

Vereinsvorstand gewählt am __. Juni 20__:

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